GmbH-Gesellschafter: Welches Geschäftsführergehalt akzeptiert der Fiskus?

Januar 25th, 2016 by Matthias Keil

Als allein verantwortlicher GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie selbst bestimmen, welche Auszahlungen Sie für sich vornehmen wollen: Gewinnausschüttung oder Gehaltszahlung. Letztere ist in der Regel die steuerlich günstigere Alternative, sorgt deshalb aber regelmäßig für Streit mit Betriebsprüfern. Wird sie zu hoch angesetzt, kann das zu viel gezahlte Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden und eine Nachversteuerung zur Folge haben. Es ist wichtig, das richtige Maß zu finden. Der Bundesfinanzhof hat klar definiert, dass es auf ein angemessenes Gesamtpaket ankommt.

Objektive Vergleichsmaßstäbe

Angemessen ist, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dem Geschäftsführer zahlen würde. Dabei gibt es keine festen Regeln. Ein guter Maßstab kann aber sein, was vergleichbare Unternehmen ihren Geschäftsführern für gleiche Leistung zahlen. Bei der Prüfung der steuerlichen Angemessenheit ist es Praxis der Finanzbehörden, sich an den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und/oder der Vergleichszahlen anerkannter Vergütungsstudien zu orientieren. Auf jeden Fall spielt der nach Abzug der Geschäftsführervergütung verbleibende Gewinn für das Unternehmen eine entscheidende Rolle.

Gehaltsbestandteile

In die Gesamtvergütung fallen sämtliche Bestandteile und geldwerten Vorteile, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der GmbH erhält: feste Jahres-Grundvergütung einschließlich Sondervergütungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen oder Extras (etwa geldwerte Vorteile wie die private Nutzung des Dienstwagens oder Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung), variable Bestandteile wie eine gewinnorientierte Tantieme. Diese wird regelmäßig als steuerlich angemessen angesehen, wenn die Gesamtbezüge zu 75 Prozent aus einem festen und höchstens zu 25 Prozent aus einem erfolgsabhängigen und damit variablen Anteil bestehen.

Gesellschafter-Geschäftsführergehalt in der Krise

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer können dazu verpflichtet sein, in einer andauernden Krise (länger als 2 Jahre) oder substanziellen Krise (z. B. bei drohender Zahlungsunfähigkeit) selbst auf eine Herabsetzung ihrer Bezüge hinzuwirken. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann dazu führen, dass sich der Geschäftsführer mit Schadensersatzleistungen konfrontiert sieht.

Prüfen Sie in Krisensituationen regelmäßig die Höhe Ihrer Vergütung sowie die finanzielle Situation der GmbH. Sie können jederzeit einen teilweisen oder vollständigen Gehaltsverzicht beschließen. Das Finanzamt erkennt auch eine Stundung des Gehalts unter der Bedingung an, dass Sie bei einer Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH die ausgesetzten Gehaltszahlungen nachholen.

Ohne wasserdichte Verträge sind Probleme vorprogrammiert

Soll das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe den Unternehmensgewinn mindern, muss ein im Voraus vereinbarter schriftlicher Anstellungsvertrag vorliegen. Auch Änderungen jeder Art bedürfen der strengen Schriftform. Erst im Nachhinein schriftlich abgefasste Vereinbarungen werden steuerlich nicht anerkannt.

  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf nur dann mit sich selbst Verträge abschließen, also auch eine Gehaltsvereinbarung, wenn ihm durch eine – im Handelsregister eingetragene – Satzungsregelung Befreiung vom sogenannten Selbstkontrahierungsverbot erteilt wurde.
  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind – im Gegensatz zu nicht beherrschenden –  nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Alle Vergütungsbestandteile einschließlich ihrer Nebenbestimmungen wie beispielsweise die Gestattung einer Privatnutzung des Firmenwagens, die Erstattung für im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit entstandene Aufwendungen oder Pensionszusagen führen ohne klare, im Voraus getroffene, vertragliche Vereinbarungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Überprüfen Sie – zusammen mit uns – die Höhe der Gesamtvergütung. Hält sie einem Fremdvergleich stand, dann lassen sich verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden.

Comments are closed.